Wann eine Abmeldung infrage kommt.
Amtlich heißt die Abmeldung Außerbetriebsetzung (§ 16 FZV (öffnet in neuem Tab)). Das Berliner Service-Portal nennt als Anlässe, dass Sie das Auto verkaufen möchten, es vorübergehend nicht nutzen oder verschrotten lassen. Danach darf es auf öffentlichen Straßen weder fahren noch abgestellt werden; es braucht also einen Stellplatz auf privatem Grund.
Vor einem Verkauf hat die Entscheidung Folgen für beide Seiten: Melden Sie vorher ab, endet Ihre Steuerpflicht mit der Abmeldung, der Käufer kann aber nicht einfach losfahren. Bleibt das Auto angemeldet, zahlen Sie die Kfz-Steuer bis zur Umschreibung durch den Käufer, und Ihre Versicherung geht zunächst auf ihn über – mehr dazu im Ratgeber Versicherung und Steuer beim Verkauf.
Online über i-Kfz.
Über das Berliner Portal melden Sie ein in Berlin zugelassenes Auto online ab, wenn ZB I und Stempelplaketten Sicherheitscodes tragen – das ist bei Papieren und Plaketten der Fall, die ab 2015 ausgegeben wurden. Eine Online-Ausweisfunktion brauchen Sie dafür nicht (§ 24 FZV (öffnet in neuem Tab)).
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Codes prüfen
Prüfen Sie, ob die ZB I auf der Rückseite ein verdecktes Sicherheitsfeld hat und beide Kennzeichenschilder Plaketten mit verdecktem Code tragen.
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Codes freilegen
Rubbeln Sie das Feld der ZB I frei oder ziehen Sie den Aufkleber ab, dann lösen Sie die Plaketten. Der dreistellige Code steht je nach Ausführung auf der Rückseite der Plakette oder auf dem Rest am Schild. Papier und Schilder sind danach entwertet.
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Antrag abschicken
Geben Sie im Portal Kennzeichen und Codes ein und zahlen Sie die Gebühr elektronisch. Legen Sie die Codes erst frei, wenn Sie den Antrag direkt danach abschließen: Scheitert er, ist das Auto laut LABO nicht abgemeldet, obwohl Papiere und Plaketten schon entwertet sind.
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Bescheid sichern
Speichern oder drucken Sie den Bescheid über die Außerbetriebsetzung. Einen Vermerk in der ZB I gibt es beim Online-Weg nicht; der Bescheid belegt die Abmeldung, etwa bei einem späteren Verkauf.
Vor Ort im Bürgeramt oder beim LABO.
Vor Ort können Sie in Berlin in jedem Bürgeramt oder bei der Kfz-Zulassungsbehörde des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) abmelden, jeweils mit Termin. Laut Service-Portal (öffnet in neuem Tab) gilt:
- Mitzubringen ist die ZB I; bei Autos, die vor 2005 zugelassen wurden, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief.
- Dazu kommen beide Kennzeichenschilder mit unbeschädigten Plaketten.
- Wer alle nötigen Unterlagen vorlegt, gilt als bevollmächtigt – Sie können also auch eine andere Person schicken.
- Fehlen Papiere oder Schilder, gibt es ein eigenes Verfahren mit eidesstattlicher Versicherung; bei gestohlenen Kennzeichen brauchen Sie die Vorgangsnummer der Polizei.
- Haben Sie das Auto verwerten lassen, gehört der Verwertungsnachweis dazu; auch dafür führt das Portal eine eigene Dienstleistung.
- Auf Wunsch lässt sich das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung desselben Autos auf Sie bis zu zwölf Monate reservieren.
Was nach der Abmeldung passiert.
Versicherer und Zoll müssen Sie nicht selbst informieren: Die Zulassungsbehörde übermittelt die Außerbetriebsetzung an den Versicherer (§ 62 FZV (öffnet in neuem Tab)) und an die Zollverwaltung, die die Kfz-Steuer erhebt (§ 63 FZV (öffnet in neuem Tab)).
Die Steuerpflicht endet mit der Außerbetriebsetzung. Werden Vermerk in der ZB I und Entstempelung der Kennzeichen an verschiedenen Tagen erledigt, zählt der spätere (§ 5 Abs. 4 KraftStG (öffnet in neuem Tab)). Weil die Steuer im Voraus gezahlt wird, entsteht laut Zoll (öffnet in neuem Tab) meist ein Guthaben; wer per SEPA-Lastschrift zahlt, bekommt es auf dasselbe Konto zurück.
Was aus Ihrer Kfz-Versicherung wird, regelt Ihr Versicherungsvertrag. Die unverbindlichen Musterbedingungen der Versicherer sehen für ein Auto, das später wieder zugelassen werden soll, eine beitragsfreie Ruheversicherung vor; ob und wie Ihr Vertrag das regelt, klären Sie mit Ihrem Versicherer. Bewahren Sie den Nachweis der Abmeldung in jedem Fall auf.
Ein abgemeldetes Auto verkaufen.
Wer ein abgemeldetes Auto kauft, muss es wieder zulassen – mit gültiger HU, eVB-Nummer und beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung. Bis dahin darf es auf öffentlichen Straßen nur mit einem besonderen Kennzeichen fahren, für Privatleute meist einem Kurzzeitkennzeichen – ohne gültige HU nur eingeschränkt, vor allem zur Prüfung und bei festgestellten Mängeln zur Reparatur (Kurzzeitkennzeichen in Berlin).
Geben Sie dem Käufer neben ZB I und ZB II auch den Nachweis der Abmeldung und den letzten HU-Bericht mit; welche Unterlagen sonst zu einem Verkauf gehören, zeigt der Ratgeber Unterlagen für den Autoverkauf. Liegt ein Verwertungsnachweis vor, ist eine Wiederzulassung ausgeschlossen.
Möchten Sie an einen Händler verkaufen: Bieten Sie uns Ihr Auto gern über das Ankaufsformular an – ob und zu welchem Preis wir es ankaufen, klären wir nach der Besichtigung.
