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Ratgeber · Verkaufen

Unterlagen für den Autoverkauf.

Für den Verkauf brauchen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher Fahrzeugschein), die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, früher Fahrzeugbrief), Ihren Personalausweis oder Reisepass und alle Fahrzeugschlüssel. Serviceheft, Rechnungen und der Bericht der letzten Hauptuntersuchung (HU) sind keine Voraussetzung für den Verkauf – sie machen Ihre Angaben zum Zustand aber überprüfbar.

Fehlt etwas, lässt es sich oft ersetzen oder anders belegen. Die Tabelle weiter unten zeigt, wo Sie Ersatz bekommen und was vor dem Verkauf wirklich vorliegen muss.

1A Autohandel BerlinVeröffentlicht Aktualisiert Lesezeit 4 Min.

Die Pflichtpapiere.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I

    Der frühere Fahrzeugschein gehört zum Auto und geht beim Verkauf an den Käufer. Er braucht ihn zusammen mit der ZB II, um das Fahrzeug auf sich umschreiben zu lassen.

  • Zulassungsbescheinigung Teil II

    Auf dem früheren Fahrzeugbrief steht ausdrücklich, dass sein Inhaber damit nicht als Eigentümer ausgewiesen wird. Für den Verkauf ist er trotzdem zentral: Ohne ZB II kann der Käufer nicht umschreiben, und anhand des Briefs prüft er in der Regel, ob Sie über das Auto verfügen dürfen.

  • Personalausweis oder Reisepass

    Ihr Ausweis dient dazu, die Angaben zum Verkäufer im Kaufvertrag abzugleichen. Eine Kopie davon darf nur mit Ihrem Einverständnis angefertigt werden.

Unterlagen, die den Zustand belegen.

Je mehr Sie belegen können, desto weniger muss ein Käufer schätzen. Hilfreich sind:

  • das Serviceheft oder andere Wartungsnachweise – bei vielen neueren Autos ist die Wartung digital gespeichert statt im Heft eingetragen
  • der Bericht der letzten HU
  • Rechnungen über Reparaturen, Reifen und größere Wartungsarbeiten
  • die COC-Bescheinigung (Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers), falls vorhanden – für den Verkauf ist sie keine Voraussetzung
  • Belege über erledigte Rückrufe: Rückrufe für Ihr Modell finden Sie in der Rückrufdatenbank des Kraftfahrt-Bundesamts (öffnet in neuem Tab), die allerdings nicht jede Maßnahme enthält; ob Ihr Auto betroffen ist, sagt Ihnen eine Vertragswerkstatt der Marke oder die Hotline zur jeweiligen Rückrufaktion
  • Bedienungsanleitung und Bordmappe
  • alle Schlüssel, auch der Zweitschlüssel und gegebenenfalls Schlüsselkarten

Wenn etwas fehlt.

Fehlende Unterlagen: wo Sie Ersatz bekommen und ob sie vor dem Verkauf vorliegen müssen
UnterlageWo Sie Ersatz bekommenVor dem Verkauf nötig?
ZweitschlüsselVertragswerkstatt der Marke; Fahrzeugpapiere und Ausweis bereithaltenNein, aber in Inserat oder Anfrage angeben
ServiceheftWerkstätten, die das Auto gewartet haben: Rechnungen oder Auszug der ServicehistorieNein, Rechnungen können die Wartung ebenfalls belegen
HU-BerichtZweitschrift bei der Prüforganisation, die die letzte HU durchgeführt hatNein, den nächsten HU-Termin zeigen Prüfplakette und ZB I; als Halter müssen Sie den Bericht aber bis zur nächsten HU aufbewahren
COC-BescheinigungHersteller oder dessen ImporteurNein, keine Voraussetzung für den Verkauf
ZB IIZulassungsbehörde: Verlust anzeigen, Versicherung an Eides statt abgeben; die neue ZB II gibt es erst nach einem AufbietungsverfahrenJa, ohne ZB II kann der Käufer das Auto nicht umschreiben

Ist die ZB II verloren, planen Sie für den Ersatz Zeit ein: Bis das Aufbietungsverfahren abgeschlossen ist, kann das Auto nicht umgeschrieben werden. Wie das in Berlin abläuft, erklärt der Ratgeber Fahrzeugbrief verloren. Was in den einzelnen Feldern der Papiere steht, zeigt Fahrzeugpapiere erklärt.

Sonderfälle.

  • Das Auto gehört nicht Ihnen: Gehört es zum Beispiel Ihren Eltern oder einer Firma, brauchen Sie die Vollmacht des Eigentümers – am besten schriftlich, damit der Käufer sie prüfen kann. Wer in den Papieren steht, ist nicht zwingend der Eigentümer; klären Sie deshalb vorab mit dem Käufer, welche Angaben und Nachweise er erwartet.
  • Das Auto ist noch finanziert oder geleast: Dann liegt die ZB II oft bei der Bank oder beim Leasinggeber. Wie die Ablösung abläuft, lesen Sie unter Finanziertes Auto verkaufen.
  • Sie haben das Auto geerbt: Zusätzlich brauchen Sie einen Nachweis Ihres Erbrechts, siehe Geerbtes Auto verkaufen.
  • Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeug: Ladekabel und, falls vorhanden, Unterlagen zur Antriebsbatterie gehören dazu. Mehr dazu unter Elektroauto verkaufen.

Checkliste zum Abhaken.

  1. ZB I und ZB II
  2. Personalausweis oder Reisepass
  3. alle Schlüssel und Schlüsselkarten
  4. Serviceheft oder Wartungsnachweise
  5. Bericht der letzten HU
  6. Rechnungen über Reparaturen und Reifen
  7. Bedienungsanleitung, Ladekabel und Zubehör
  8. falls nötig: Vollmacht, Erbnachweis oder Freigabe der Bank

Zum Termin bei uns.

Für eine erste Einschätzung brauchen wir die Papiere noch nicht: Marke, Modell und Kilometerstand im Ankaufsformular genügen für den Anfang. Die Unterlagen sehen wir uns bei der Besichtigung an – wie Sie das Auto dafür vorbereiten, steht unter Auto für den Verkauf vorbereiten.

Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Kann ich mein Auto ohne Fahrzeugbrief verkaufen?

Einen Kaufvertrag können Sie zwar schließen, umschreiben lassen kann der Käufer das Auto ohne ZB II aber nicht. Liegt der Brief bei einer Bank, gibt sie ihn in der Regel erst nach Ablösung des Kredits frei; ist er verloren, stellt die Zulassungsbehörde eine neue ZB II erst nach Verlustanzeige und einem Aufbietungsverfahren aus.

Mein Serviceheft fehlt – was kann ich vorlegen?

Rechnungen der Werkstätten, die das Auto gewartet haben, belegen die Wartung ebenfalls. Bei vielen neueren Fahrzeugen ist die Servicehistorie digital gespeichert; fragen Sie bei einer Vertragswerkstatt der Marke nach einem Auszug.

Was gilt, wenn der Zweitschlüssel fehlt?

Verkaufen können Sie das Auto trotzdem. Geben Sie den fehlenden Schlüssel aber offen an, damit der Käufer weiß, dass er einen nachbestellen muss; Ersatz gibt es über eine Vertragswerkstatt der Marke.

Brauche ich für den Verkauf den letzten HU-Bericht?

Nein, eine Voraussetzung für den Verkauf ist er nicht. Als Halter müssen Sie den Bericht aber bis zur nächsten HU aufbewahren (§ 29 Abs. 10 StVZO); geben Sie ihn deshalb am besten mit dem Auto weiter. Die Berliner Zulassungsbehörde verlangt ihn für eine Umschreibung nach eigenen Angaben nur, wenn sich die nächste HU-Fälligkeit nicht aus der ZB I ergibt.

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