Die wichtigsten Felder der ZB I.
| Feld | Bezeichnung im Muster | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| A | Amtliches Kennzeichen | Muss mit den Schildern am Auto übereinstimmen. |
| B | Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs | Erste Zulassung, nicht das Baujahr; die aktuelle steht in Feld I. |
| C.1.1 bis C.1.3 | Name oder Firmenname, Vorname(n), Anschrift | Eingetragen ist der Halter, nicht zwingend der Eigentümer. |
| D.1 | Marke | Der Hersteller, wie er in den Papieren geführt wird. |
| D.2 und D.3 | Typ/Variante/Version und Handelsbezeichnung(en) | Typbezeichnung aus der Genehmigung und der Verkaufsname des Modells. |
| E | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Muss mit der Nummer am Fahrzeug übereinstimmen. |
| J | Fahrzeugklasse | Pkw gehören zur Klasse M1. |
| P.1 | Hubraum in cm³ | Bei Autos mit Verbrennungsmotor die Motorgröße. |
| P.2 und P.4 | Nennleistung in kW und Nenndrehzahl | Die Leistung steht in kW, nicht in PS. |
| P.3 | Kraftstoffart oder Energiequelle | Etwa Benzin, Diesel oder Elektro. |
| 2.1 und 2.2 | Code zu 2 (Hersteller-Kurzbezeichnung) und Code zu D.2 mit Prüfziffer | Schlüsselnummern für Hersteller und Typ. |
| 14.1 | Code zu V.9 oder 14 | Die Emissionsschlüsselnummer; danach richtet sich die Umweltplakette. |
| X | Nächste HU (Monat und Jahr) | Bis dahin ist die nächste Hauptuntersuchung fällig. |
Zulassungsbescheinigung Teil II.
Die ZB II nennt den Halter, auf den das Auto zugelassen ist, und in einem eigenen Feld die Anzahl der Vorhalter. Wie die ZB I trägt sie den Aufdruck, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird (Muster der ZB II, Anlage 8 FZV (öffnet in neuem Tab)). Wem ein Auto gehört, beweist also keines der beiden Papiere.
Auf der ZB II steht ausdrücklich, dass sie nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden soll. Sie wird bei jeder Umschreibung gebraucht; der verdeckte Sicherheitscode darauf dient nur Online-Anträgen, freigelegt ist das Dokument entwertet. Ist der Brief abhandengekommen, hilft der Ratgeber Fahrzeugbrief verloren; welche Papiere ein Verkäufer bereithalten sollte, zeigt Unterlagen für den Autoverkauf.
Die COC-Bescheinigung.
Die Übereinstimmungsbescheinigung, englisch Certificate of Conformity (COC), stellt der Inhaber der Typgenehmigung aus, in der Regel der Hersteller. Laut Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bestätigt sie, dass das einzelne Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, und enthält seine technischen Daten.
Bei einem in Deutschland zugelassenen Gebrauchtwagen stehen diese Daten bereits in den Zulassungsbescheinigungen; für eine normale Umschreibung verlangt die Berliner Zulassungsbehörde keine COC. Wichtig wird sie, wenn Papiere fehlen, etwa bei einer Wiederzulassung nach langer Abmeldung, oder als Nachweis für ein Kurzzeitkennzeichen. Für Fahrzeuge, die ab Oktober 2019 in Deutschland in Verkehr gekommen sind, bietet das KBA seit Juli 2026 einen Online-Abruf der elektronischen COC-Daten über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an – vor allem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge und nur, soweit der Hersteller die Daten eingeliefert hat.
Der HU-Prüfbericht.
Nach jeder Hauptuntersuchung erhalten Sie einen Untersuchungsbericht, den Sie mindestens bis zur nächsten HU aufbewahren müssen (§ 29 StVZO (öffnet in neuem Tab)). Die Zulassungsbehörde verlangt ihn, wenn der Termin der nächsten HU nicht aus der ZB I hervorgeht. Für Online-Anträge sieht die FZV als Nachweis den Abruf aus dem zentralen Fahrzeugregister oder die Prüfziffer des Berichts vor (§ 22 FZV (öffnet in neuem Tab)); das Berliner Portal verlangt, dass die HU im Register abrufbar ist.
Was bei der Untersuchung geprüft wird und welche Fristen gelten, erklärt der Ratgeber HU und AU.
Pkw oder nicht?
Einen ersten Hinweis, ob ein Fahrzeug als Personenkraftwagen eingestuft ist, gibt Feld J. Klasse M1 umfasst Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz haben (Anlage XXIX StVZO (öffnet in neuem Tab)). Fahrzeuge für die Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen gehören zur Klasse N1, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge zur Klasse L6e, schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Klasse L7e. Auch Wohnmobile sind Fahrzeuge der Klasse M, mit besonderer Zweckbestimmung.
Gerade bei Kleinbussen, Hochdachkombis und Kastenwagen lohnt der Blick in Feld J und in Feld 5, das Fahrzeugklasse und Aufbau im Klartext nennt: Äußerlich ähnliche Modelle können unterschiedlich eingestuft sein. Bei Elektro- und Hybridautos steht die Energiequelle in Feld P.3; Hinweise zum Verkauf solcher Fahrzeuge finden Sie unter Elektroauto verkaufen.
Beim Kauf abgleichen.
Vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens lohnt ein kurzer Abgleich von Papieren und Fahrzeug:
- Stimmt die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in Feld E mit der Nummer am Auto überein?
- Liegen ZB I und ZB II im Original vor, und passen Kennzeichen und Halterangaben in beiden zusammen?
- Ist der Verkäufer nicht als Halter eingetragen, lassen Sie sich erklären, warum – denn Eigentum weisen die Papiere ohnehin nicht nach.
- Wann ist laut Feld X die nächste HU fällig?
- Passen Kraftstoffart oder Energiequelle in P.3 und die Leistung in P.2 zur Beschreibung im Inserat?
- Weitere Prüfpunkte für den Termin vor Ort enthält die Checkliste zur Besichtigung.
Möchten Sie uns einen Kleinbus, Hochdachkombi oder ein Leichtkraftfahrzeug anbieten, prüfen Sie bitte die Fahrzeugklasse in der ZB I und fragen Sie vorher bei uns nach.
