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Ratgeber · Formalitäten

Versicherung und Steuer beim Verkauf.

Verkaufen Sie ein zugelassenes Auto, geht Ihre Kfz-Versicherung kraft Gesetzes auf den Käufer über, die Kfz-Steuer läuft dagegen auf Ihren Namen weiter, bis der Käufer das Auto auf sich umgeschrieben oder abgemeldet hat. Melden Sie den Verkauf deshalb Ihrem Versicherer und der Zulassungsbehörde und dokumentieren Sie die Übergabe genau.

1A Autohandel BerlinVeröffentlicht Aktualisiert Lesezeit 4 Min.

Die Versicherung geht mit dem Auto über.

Wird eine versicherte Sache verkauft, tritt der Käufer an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein (§ 95 Versicherungsvertragsgesetz, VVG (öffnet in neuem Tab)); für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt das entsprechend (§ 122 VVG (öffnet in neuem Tab)). Für den Beitrag der laufenden Versicherungsperiode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam.

Beide Seiten können sich vom übergegangenen Vertrag lösen: Der Versicherer kann dem Käufer mit einer Frist von einem Monat kündigen, der Käufer kann sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen – jeweils innerhalb eines Monats (§ 96 VVG (öffnet in neuem Tab)). Wird so gekündigt, schuldet der Verkäufer den Beitrag, der Käufer haftet dafür nicht. Einzelheiten regelt Ihr Versicherungsvertrag.

Den Verkauf dem Versicherer anzeigen.

Verkäufer oder Käufer müssen den Verkauf dem Versicherer unverzüglich anzeigen (§ 97 VVG (öffnet in neuem Tab)). Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer bei einem Schaden, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte eingehen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei sein. In der Kfz-Haftpflicht wirkt das nur im Verhältnis zum Versicherungsnehmer; gegenüber Geschädigten bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet (§ 117 VVG (öffnet in neuem Tab)).

Verlassen Sie sich dabei nicht auf die Zulassungsbehörde: Laut LABO leitet sie Ihre Mitteilung über den Verkauf nicht an die Versicherung weiter. Melden Sie den Verkauf also selbst, mit Datum, Kennzeichen sowie Name und Anschrift des Käufers.

Kfz-Steuer beim Halterwechsel.

Steuerschuldner ist, wer als Halter eingetragen ist. Bei einem Verkauf ist laut Zoll (öffnet in neuem Tab) das Datum der Umschreibung auf den Käufer für das Ende Ihrer Steuerpflicht maßgeblich; das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) formuliert es so, dass Sie zahlen, bis der neue Halter das Auto umgemeldet oder abgemeldet hat. Wann der Käufer zur Behörde geht, können Sie nur begrenzt beeinflussen, etwa über eine Absprache im Kaufvertrag.

Die Kfz-Steuer wird im Voraus gezahlt, meist für ein Jahr; zu viel gezahlte Steuer bekommen Sie nach dem Ende der Steuerpflicht zurück, bei SEPA-Lastschrift auf dasselbe Konto. Wer sichergehen will, dass Steuer und Versicherung mit dem Verkauf enden, kann das Auto vorher abmelden – das Berliner Service-Portal nennt diese Möglichkeit ausdrücklich. Der Käufer braucht dann eine Wiederzulassung; Vor- und Nachteile stehen im Ratgeber Auto abmelden in Berlin.

Den Verkauf der Zulassungsbehörde melden.

Wechselt der Halter, müssen der bisherige Halter und der Eigentümer das unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen (§ 15 Abs. 5 FZV (öffnet in neuem Tab)). Die Mitteilung enthält das Kennzeichen, Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers sowie dessen Bestätigung, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde. Hat der Käufer das Auto bereits umgeschrieben, ist sie entbehrlich.

War das Auto in Berlin zugelassen, geht die Meldung online über das Service-Portal (öffnet in neuem Tab); war es schon abgemeldet, ist laut Portal keine Meldung nötig. Schreibt der Käufer das Auto nicht um, kann die Behörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt aufbieten – verstreicht die Frist ergebnislos, endet die Zulassung. Wie die Umschreibung auf Käuferseite abläuft, beschreibt der Ratgeber Auto ummelden in Berlin.

Die Übergabe dokumentieren.

Ein gut dokumentierter Verkauf hilft Ihnen, wenn später Fragen zu Steuer, Versicherung oder einem Verkehrsverstoß auftauchen:

  • Halten Sie im Kaufvertrag Datum und genauen Zeitpunkt der Übergabe fest, dazu den Kilometerstand.
  • Notieren Sie Name und Anschrift des Käufers so, wie sie im Ausweis stehen – die Zulassungsbehörde braucht die vollständige Anschrift.
  • Eine Kopie des Ausweises dürfen Sie nur mit Einverständnis des Käufers anfertigen. Sie muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein, und Sie dürfen sie nicht an Dritte weitergeben (§ 20 Personalausweisgesetz (öffnet in neuem Tab)).
  • Lassen Sie sich die Übergabe von Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II schriftlich bestätigen; die Bestätigung gehört in die Mitteilung an die Behörde.
  • Geben Sie die verdeckten Sicherheitscodes der Papiere nicht vorab weiter: Wer sie kennt, kann gegenüber der Zulassungsbehörde als verfügungsberechtigt auftreten, warnt das LABO.
  • Vermerken Sie, ob das Auto angemeldet oder abgemeldet übergeben wird und was mit den Kennzeichen geschieht.
  • Bewahren Sie Kaufvertrag, Empfangsbestätigung und den Nachweis Ihrer Meldung auf.

Ob Sie privat oder an einen Händler verkaufen, macht für Vertrag und Übergabe einen Unterschied – mehr dazu unter Privat oder an den Händler. Für ein Auto aus einem Nachlass gelten eigene Schritte, siehe Geerbtes Auto verkaufen.

Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Was passiert mit meiner Kfz-Versicherung, wenn ich das Auto verkaufe?

Der Vertrag geht kraft Gesetzes auf den Käufer über (§§ 95, 122 VVG); Versicherer und Käufer können ihn danach innerhalb eines Monats kündigen. Zeigen Sie den Verkauf Ihrem Versicherer unverzüglich selbst an – Ihre Verkaufsmeldung an die Zulassungsbehörde leitet diese in Berlin nicht weiter.

Bis wann zahle ich nach dem Verkauf noch Kfz-Steuer?

Bis der Käufer das Auto auf sich umgeschrieben oder abgemeldet hat: Laut Zoll ist bei einem Verkauf das Datum der Umschreibung maßgeblich. Melden Sie das Auto vor dem Verkauf ab, endet die Steuerpflicht schon mit der Abmeldung.

Muss ich den Verkauf der Zulassungsbehörde melden?

Ja, bisheriger Halter und Eigentümer müssen den Halterwechsel unverzüglich mitteilen, mit Kennzeichen, Name und vollständiger Anschrift des Käufers und dessen Bestätigung über die Übergabe der Zulassungsbescheinigung (§ 15 Abs. 5 FZV). Hat der Käufer schon umgeschrieben, ist die Meldung entbehrlich; in Berlin geht sie online.

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