Privatverkauf: Aufwand und Risiken.
- Inserat: Fotos, Beschreibung und Preis erstellen Sie selbst. Wie die Bilder gelingen, zeigt der Ratgeber Gute Fotos für den Autoverkauf.
- Anfragen: Sie beantworten Nachrichten und Anrufe und sortieren zweifelhafte Angebote aus, etwa Kaufzusagen ohne Besichtigung oder ungewöhnliche Vorschläge zur Bezahlung.
- Besichtigung und Probefahrt: Sie treffen Fremde und lassen sie Ihr Auto fahren – am besten nur, wenn Sie selbst mitfahren.
- Zahlung: Sie müssen selbst sicherstellen, dass der Kaufpreis tatsächlich angekommen ist, bevor Sie Auto, Schlüssel und Papiere übergeben.
- Haftung: Auch Privatverkäufer haften nach den gesetzlichen Regeln für Sachmängel. Sie können diese Haftung im Kaufvertrag ausschließen – aber nicht für Mängel, die Sie arglistig verschwiegen haben, und nicht, soweit Sie eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben (§ 444 BGB (öffnet in neuem Tab)).
- Vereinbarte Beschaffenheit: Was als Eigenschaft des Autos vereinbart ist, etwa eine funktionierende Klimaanlage, erfasst ein allgemeiner Haftungsausschluss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht. Das kann auch für Angaben gelten, die schon im Inserat stehen. Schreiben Sie deshalb in Inserat und Vertrag nur, was Sie sicher wissen.
Verkauf an einen Händler.
- Ein Ansprechpartner: Sie senden die Fahrzeugdaten, erhalten in der Regel eine erste Einschätzung und stellen das Auto zur Besichtigung vor.
- Schriftlicher Vertrag: Kaufpreis, Zustand und Übergabe werden in einem Kaufvertrag festgehalten.
- Planbarer Termin: Sie müssen nicht auf Interessenten warten und keine Probefahrten mit Fremden organisieren.
- Meist niedrigeres Angebot: Ein Händler rechnet Aufbereitung, Reparaturen, Standzeit und seine eigene Haftung gegenüber dem nächsten Käufer ein. Wie sich das auswirkt, erklärt der Ratgeber Was den Ankaufspreis bestimmt.
- Haftung auch hier: Die besonderen Schutzregeln des § 476 BGB (öffnet in neuem Tab) gelten, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft – nicht umgekehrt. Verkaufen Sie privat an einen Händler, ist ein Haftungsausschluss deshalb ebenfalls möglich; für vereinbarte Angaben und für Mängel, die Sie arglistig verschweigen, haften Sie aber auch ihm gegenüber.
- Wie die Haftung aussieht, wenn umgekehrt ein Händler an Verbraucher verkauft, beschreibt Gewährleistung beim Gebrauchtwagen.
Beide Wege im Vergleich.
| Kriterium | Privatverkauf | Verkauf an einen Händler |
|---|---|---|
| Aufwand | Inserat, Anfragen, Besichtigungen, Probefahrten | Anfrage, Besichtigung, Vertrag |
| Erlös | oft höher möglich, aber offen | meist niedriger, dafür früh einschätzbar |
| Zeitpunkt | hängt von Interessenten ab | nach Terminabsprache planbar |
| Kontakt | mehrere fremde Interessenten | ein Ansprechpartner |
| Haftung für Mängel | Ausschluss möglich, Grenzen nach § 444 BGB | Ausschluss nach Vertrag möglich, vereinbarte Angaben gelten trotzdem |
| Zahlung | selbst absichern | im Kaufvertrag regeln, Eingang ebenfalls vor der Übergabe prüfen |
Inzahlungnahme als dritter Weg.
Kaufen Sie ohnehin ein anderes Auto bei einem Händler, können Sie das bisherige häufig dort in Zahlung geben: Verkauf und Kauf laufen dann in einem Vorgang, und der vereinbarte Betrag wird mit dem Kaufpreis verrechnet. Wann sich das anbietet und wann ein getrennter Verkauf besser passt, steht auf der Seite zur Inzahlungnahme.
Sicher verkaufen – privat wie an Händler.
- Schriftlicher Kaufvertrag mit den Daten beider Seiten, dem Kaufpreis, dem Kilometerstand und allen bekannten Schäden. Welche Papiere Sie übergeben, zeigt die Checkliste Unterlagen für den Autoverkauf.
- Übergabe dokumentieren: Datum und Zeitpunkt, Kilometerstand, Zahl der Schlüssel und die übergebenen Papiere – im Vertrag oder in einem Übergabeprotokoll.
- Veräußerung melden: Den Halterwechsel teilen bisheriger Halter und Eigentümer der Zulassungsbehörde unverzüglich mit – mit Kennzeichen, Name und Anschrift des Käufers und dessen Bestätigung, die Zulassungsbescheinigung erhalten zu haben. Das entfällt, wenn der Käufer seine Pflichten zur Umschreibung schon erfüllt hat (§ 15 Abs. 5 FZV (öffnet in neuem Tab)).
- Ummeldung vereinbaren: Übergeben Sie das Auto zugelassen, halten Sie im Vertrag fest, dass der Käufer es unverzüglich auf sich umschreibt.
- Versicherer informieren: Sie oder der Käufer müssen die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich anzeigen (§ 97 VVG (öffnet in neuem Tab); für die Kfz-Haftpflicht über § 122 VVG (öffnet in neuem Tab)). Was mit Versicherung und Kfz-Steuer geschieht, erklärt Versicherung und Steuer beim Halterwechsel.
