Sachmängelhaftung kurz erklärt
Umgangssprachlich heißt die gesetzliche Sachmängelhaftung „Gewährleistung“. Sie greift, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe nicht die vereinbarte oder die übliche Beschaffenheit hatte (§ 434 BGB (öffnet in neuem Tab)). Die Ansprüche verjähren in der Regel zwei Jahre nach der Übergabe (§ 438 BGB (öffnet in neuem Tab)).
Bei gebrauchten Sachen darf ein Händler diese Frist gegenüber Verbrauchern verkürzen, aber auf nicht weniger als ein Jahr. Wirksam ist das nur, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung eigens auf die Verkürzung hingewiesen wurden und sie im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 2 BGB (öffnet in neuem Tab)). Ob das geschehen ist, sehen Sie im Kaufvertrag.
Auf einen vollständigen Ausschluss der Mängelrechte kann sich ein Händler gegenüber Verbrauchern nicht berufen. Für Schadensersatzansprüche gelten eigene Regeln (§ 476 Abs. 3 BGB).
Beweislastumkehr im ersten Jahr
Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe ein Zustand, der nicht den Anforderungen entspricht, wird vermutet, dass das Fahrzeug schon bei der Übergabe mangelhaft war (§ 477 BGB (öffnet in neuem Tab)). Nicht Sie müssen dann beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand; der Händler muss das Gegenteil belegen.
Die Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. Nach Ablauf des ersten Jahres müssen Sie als Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.
Mangel oder Verschleiß?
Ein Gebrauchtwagen muss nicht wie neu sein. Maßstab ist, was bei Sachen derselben Art üblich ist und was Käufer erwarten können (§ 434 Abs. 3 BGB); bei Gebrauchtwagen kommt es nach der Rechtsprechung auf die Umstände an, etwa auf Alter, Laufleistung und bisherige Nutzung. Normaler alters- und gebrauchsbedingter Verschleiß, zum Beispiel an Bremsbelägen, Reifen oder Kupplung, ist deshalb in der Regel kein Mangel.
Anders kann es sein, wenn ein Teil deutlich früher verschlissen ist, als bei vergleichbaren Fahrzeugen zu erwarten wäre, oder wenn im Vertrag eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde. Die Abgrenzung ist oft eine Frage des Einzelfalls. Achten Sie deshalb schon bei der Besichtigung auf den Zustand der Verschleißteile; was Angaben zu Vorschäden bedeuten, erklärt der Beitrag Unfallfrei erklärt.
Ihre Rechte bei einem Mangel
Liegt ein Sachmangel vor, sieht das Gesetz mehrere Rechte vor (§ 437 BGB (öffnet in neuem Tab)). Dabei gilt grundsätzlich eine Reihenfolge:
- Die Nacherfüllung hat in der Regel Vorrang. Sie können verlangen, dass der Mangel beseitigt oder, soweit möglich, eine mangelfreie Sache geliefert wird; die dafür erforderlichen Kosten trägt der Verkäufer (§ 439 BGB (öffnet in neuem Tab)).
- Rücktritt oder Minderung kommen vor allem in Betracht, wenn die Nacherfüllung scheitert, verweigert wird oder nicht in angemessener Frist erfolgt. Beim Kauf als Verbraucher läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Händler über den Mangel unterrichtet haben (§ 475d BGB (öffnet in neuem Tab)).
- Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (öffnet in neuem Tab)); eine Minderung des Kaufpreises bleibt möglich (§ 441 BGB (öffnet in neuem Tab)).
- Schadensersatz setzt voraus, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; weist er nach, dass das nicht der Fall ist, entfällt der Anspruch (§ 280 BGB (öffnet in neuem Tab)). Ein Schadensersatzanspruch kann neben den übrigen Rechten bestehen.
- Teilen Sie einen Mangel möglichst bald und nachweisbar mit, etwa schriftlich, und beschreiben Sie, wann und wie er sich zeigt.
Gewährleistung ist keine Garantie
| Merkmal | Gesetzliche Sachmängelhaftung | Freiwillige Garantie |
|---|---|---|
| Grundlage | Gesetz (§§ 434 ff. BGB) | Garantieerklärung des Verkäufers, Herstellers oder eines Dritten (§ 443 BGB) |
| Verbindlichkeit | Gilt kraft Gesetzes; gegenüber Verbrauchern nur in den gesetzlichen Grenzen einschränkbar | Freiwillig übernommen, dann zu den Garantiebedingungen verbindlich |
| Was abgedeckt ist | Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren | Was die Garantiebedingungen festlegen |
| Dauer | In der Regel zwei Jahre, bei Gebrauchtwagen unter den gesetzlichen Voraussetzungen mindestens ein Jahr | Laut Garantiebedingungen |
| Verhältnis zueinander | Bleibt neben einer Garantie bestehen | Ergänzt die gesetzlichen Rechte, ersetzt sie nicht |
Kauf unter Unternehmern und Privatkauf
Die Schutzregeln für Verbraucher gelten nur, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft. Kaufen Sie das Fahrzeug für Ihr Unternehmen, können die Mängelrechte vertraglich weitergehend beschränkt oder ausgeschlossen werden; Grenzen setzen vor allem die Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Auch zwischen Privatleuten ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung grundsätzlich zulässig. Er hilft dem Verkäufer aber nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB (öffnet in neuem Tab)). Worin sich Privatverkauf und Verkauf an einen Händler sonst unterscheiden, beschreibt der Beitrag Privat oder an den Händler verkaufen.
