Warum schriftlich
Für den Kauf eines Autos schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Kommt es später zu Meinungsverschiedenheiten, etwa über den Kilometerstand, einen Vorschaden oder mitverkaufte Räder, zählt aber, was sich belegen lässt. Ein unterschriebener Vertrag mit vollständigen Angaben ist dafür die beste Grundlage.
Lesen Sie den Vertrag vor der Unterschrift ganz, auch das Kleingedruckte. Lassen Sie sich Begriffe erklären, die Sie nicht verstehen, und unterschreiben Sie erst, wenn alle Felder ausgefüllt oder gestrichen sind.
Was hineingehört
- Die Vertragsparteien mit Namen und Anschrift, beim Händler auch die Firma.
- Das Fahrzeug mit Marke, Modell, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und Datum der Erstzulassung, abgeglichen mit der Zulassungsbescheinigung. Welche Angaben dort stehen, erklärt der Beitrag Fahrzeugpapiere erklärt.
- Den Kilometerstand mit der Angabe, worauf er beruht: abgelesener Tachostand oder nachgewiesene Gesamtlaufleistung.
- Den Monat, in dem die nächste Hauptuntersuchung (HU) fällig ist.
- Bekannte Mängel und den Unfallstatus, möglichst konkret: welches Teil, welcher Schaden, repariert oder nicht. Was die üblichen Angaben bedeuten, steht unter Unfallfrei erklärt.
- Mitverkaufte Ausstattung und Zubehör, zum Beispiel einen zweiten Radsatz, Ladekabel oder Dachträger.
- Den Kaufpreis mit Steuerhinweis. Ob die Mehrwertsteuer ausweisbar ist, erklärt der Beitrag § 25a und Endpreis.
- Die Übergabe: Datum, übergebene Unterlagen und die Anzahl der Schlüssel.
- Zahlungsweise und Fälligkeit des Kaufpreises.
Sachmängelhaftung im Vertrag
Kaufen Sie als Verbraucher bei einem Händler, gelten die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs. Auf eine Klausel, die die Sachmängelhaftung ausschließt – etwa „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ –, kann sich der Händler Ihnen gegenüber nicht berufen (§ 476 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB (öffnet in neuem Tab)). Für Schadensersatzansprüche gelten eigene Regeln.
Bekannte Mängel können trotzdem wirksam Vertragsinhalt werden, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Eine Abweichung von dem, was bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und Käufer erwarten können, ist nur wirksam vereinbart, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung eigens auf dieses Merkmal hingewiesen wurden und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein allgemeiner Satz im Kleingedruckten erfüllt diese Anforderungen in der Regel nicht.
Ob die Frist für Mängelansprüche bei Gebrauchtwagen verkürzt werden kann und wer im ersten Jahr was beweisen muss, erklärt der Beitrag Gewährleistung beim Gebrauchtwagen.
Mündliche Zusagen schriftlich festhalten
Was der Verkäufer im Gespräch zusagt, etwa einen Ölwechsel vor der Übergabe oder einen zweiten Schlüssel, der nachgereicht wird, sollte im Vertrag stehen. Dasselbe gilt für Mängel, die bis zur Übergabe noch behoben werden sollen.
Formulieren Sie solche Punkte so genau wie möglich: was genau, bis wann und wer die Kosten trägt. Allgemeine Sätze wie „Fahrzeug wird durchgesehen“ helfen Ihnen später wenig.
Kaufvertrag bei uns
Beim Kauf eines Fahrzeugs aus unserem Bestand unterschreiben Sie einen schriftlichen Kaufvertrag; wie der Kauf abläuft, lesen Sie unter So kaufen Sie bei uns.
