Die Angaben im Überblick
| Angabe | Was sie beschreibt |
|---|---|
| Unfallfrei laut Vorbesitzer | Die Angabe gibt wieder, was der Vorbesitzer zum Unfallstatus mitgeteilt hat. |
| Unfallfrei (Sichtprüfung Händler) | Der Händler hat das Fahrzeug selbst auf erkennbare Unfallspuren angesehen; die Angabe gibt das Ergebnis dieser Sichtprüfung wieder. |
| Reparierter Unfallschaden | Das Fahrzeug hatte einen Unfallschaden, der repariert wurde. |
| Unreparierter Schaden | Das Fahrzeug hat einen Schaden, der nicht repariert ist. |
| Keine Angabe | Zum Unfallstatus liegt keine Angabe vor. |
Die Tabelle gibt die Formulierungen wieder, die auf den Fahrzeugseiten dieser Website in der Zeile „Unfallstatus“ stehen. Inserate auf Fahrzeugbörsen verwenden teils andere Formulierungen.
Bagatellschaden
Als Bagatellschäden gelten bei Pkw nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ganz geringfügige äußere Schäden, im Wesentlichen am Lack, etwa ein kleiner Kratzer. Schon ein Blechschaden geht darüber hinaus, auch wenn er fachgerecht und günstig repariert wurde.
Für Käufer ist die Unterscheidung wichtig: Wer einen Gebrauchtwagen kauft, kann ohne besondere Umstände erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall mit mehr als einem Bagatellschaden hatte. Ein darüber hinausgehender Schaden bleibt auch nach fachgerechter Reparatur ein Unfallschaden. Eine feste Betragsgrenze nennt das Gesetz nicht.
Wissenserklärung und Beschaffenheit
Rechtlich kann es einen Unterschied machen, ob ein Verkäufer weitergibt, was ihm bekannt ist, oder ob Käufer und Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs vereinbaren. Im ersten Fall spricht man von einer Wissenserklärung, im zweiten von einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 2 BGB (öffnet in neuem Tab)).
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung muss ein Fahrzeug die Beschaffenheit haben, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und die Käufer erwarten können; dabei zählen auch öffentliche Äußerungen wie Angaben in der Werbung (§ 434 Abs. 3 BGB). Kaufen Sie als Verbraucher bei einem Händler, kann davon nur abgewichen werden, wenn Sie vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen wurden und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 1 BGB (öffnet in neuem Tab)).
Nachfragen und Belege
- Woher stammt die Angabe: vom Vorbesitzer, aus einer eigenen Prüfung oder aus Unterlagen?
- Welche Teile waren betroffen, und wer hat die Reparatur ausgeführt?
- Gibt es Rechnungen, ein Schadengutachten oder Fotos vom Schaden?
- Wurden Teile nachlackiert, und wenn ja, welche und aus welchem Anlass?
- Wurden Airbags ausgelöst oder tragende Teile ersetzt?
- Spuren einer Reparatur finden Sie mit der Checkliste zur Besichtigung.
- Lassen Sie die Angaben zum Unfallstatus so konkret wie möglich im Kaufvertrag festhalten.
Was das für Ihre Rechte heißt
Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, der über eine Bagatelle hinausgeht und nicht angegeben war, kann ein Sachmangel vorliegen. Welche Rechte Sie dann haben und welche Fristen gelten, erklärt der Beitrag Gewährleistung beim Gebrauchtwagen.
Möchten Sie selbst ein Auto mit Vorschaden verkaufen, finden Sie Hinweise im Beitrag Unfallwagen verkaufen.
