Was Sie angeben müssen.
Ein Käufer darf erwarten, dass ein Gebrauchtwagen die Beschaffenheit hat, die bei Autos dieser Art üblich ist (§ 434 BGB). Ein Unfallschaden, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, gilt in der Rechtsprechung regelmäßig als Mangel – auch nach einer Reparatur. Kennt der Verkäufer einen solchen Schaden, muss er ihn nach der Rechtsprechung auch ungefragt offenlegen.
Wer einen bekannten Schaden bewusst verschweigt, handelt in aller Regel arglistig. Der Käufer kann dann seine Rechte wegen des Mangels geltend machen, etwa vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen (§ 437 BGB), oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Ein vereinbarter Haftungsausschluss hilft in diesem Fall nicht: Auf ihn kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).
Wo die Grenze zum Bagatellschaden verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls; mehr dazu im Ratgeber Was „unfallfrei“ bedeutet. Im Zweifel nennen Sie einen Schaden lieber einmal zu viel.
Repariert oder unrepariert?
| Zustand | Was Sie angeben | Hilfreiche Belege |
|---|---|---|
| Schaden fachgerecht repariert | Art und Lage des Schadens, wann und von wem er repariert wurde | Reparaturrechnung, Gutachten, Fotos vor der Reparatur |
| Schaden nicht oder nur teilweise repariert | Art und Umfang des Schadens, ob das Auto noch fährt und was Ihnen über Mängel an Bremsen, Lenkung oder Fahrwerk bekannt ist | Gutachten oder Kostenvoranschlag, aktuelle Fotos |
| Unfall, bevor Sie das Auto übernommen haben | Was Ihnen beim Kauf darüber gesagt wurde, ausdrücklich als Angabe des Vorbesitzers | Ihr damaliger Kaufvertrag, vorhandene Rechnungen |
| Kein Unfall bekannt | Dass Ihnen kein Unfallschaden bekannt ist, statt pauschal „unfallfrei“ | Wartungsnachweise und Prüfberichte |
Hilfreiche Unterlagen.
Belege machen Ihre Angaben nachvollziehbar und ersparen Rückfragen. Wie Sie Schäden aussagekräftig fotografieren, zeigt der Ratgeber Fotos für den Autoverkauf.
- Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen
- Reparaturrechnung mit den ausgeführten Arbeiten und den erneuerten Teilen
- Fotos des Schadens, möglichst vor und nach der Reparatur
- Schriftverkehr mit der Versicherung zur Regulierung – zeigen Sie nur die Teile, die den Schaden betreffen, nicht die persönlichen Daten anderer Beteiligter
- Kostenvoranschlag, falls der Schaden nicht repariert wurde
Vor dem Verkauf reparieren?
Darauf gibt es keine allgemeine Antwort. Eine Reparatur kostet zunächst Geld und Zeit; ob sie sich beim Verkauf wieder auszahlt, hängt von der Art des Schadens, vom Alter des Autos und von den Reparaturkosten ab. Ein Kostenvoranschlag hilft Ihnen bei der Entscheidung – und einem Interessenten bei der Einschätzung, falls Sie das Auto unrepariert verkaufen.
In beiden Fällen gilt dasselbe: Der Schaden wird angegeben. Eine Reparatur ändert nichts daran, dass es einen Unfall gab; sie ändert nur, was Sie über den heutigen Zustand sagen können. Ob für Ihr Auto eher ein privater Käufer oder ein Händler infrage kommt, vergleicht der Ratgeber Privat oder an einen Händler verkaufen.
Nicht fahrbereit?
Ist das Auto nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher, darf es nicht im Straßenverkehr gefahren werden – auch nicht mit einem Kurzzeitkennzeichen; dann muss es transportiert werden, etwa auf einem Anhänger. Was dabei gilt, erklärt der Ratgeber Kurzzeitkennzeichen in Berlin; geht es um einen technischen Defekt statt eines Unfalls, lesen Sie Auto mit Defekt verkaufen.
Ihren Unfallwagen bei uns anbieten.
Bieten Sie uns Ihr Fahrzeug gern auch mit Unfallschaden an – ob und zu welchem Preis wir es ankaufen, klären wir nach der Besichtigung. Wählen Sie im Ankaufsformular beim Zustand „Unfallschaden“ und beschreiben Sie im Nachrichtenfeld, was beschädigt war und was repariert wurde.
